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Das Ende der Opfertheorie?
Judikaturwandel des VwGH
Wenn ein Grundstück zusammen mit einem Gebäude gekauft wird, dann soll der Gesamtkaufpreis auf Grund und Gebäude aufgeteilt werden. Diese Aufteilung benötigt insbesondere der Verkäufer dann, wenn Rücklagen aufgrund stiller Reserven übertragen werden können bzw. wenn, in Abhängigkeit von der Gewinnermittlungsart, der Veräußerungsgewinn, der auf das Grundstück entfällt, steuerfrei bleibt. Es ist nahe liegend, dass der Käufer die gleiche Aufteilung vornimmt (in diesem Sinne Zorn, RDW 2006, 249). Der folgende Artikel untersucht typische Grundmuster und zeigt die jeweilige handels- wie steuerrechtliche Lösung.
1. Aufteilung des Kaufpreises
Aus Sicht des Käufers ist es wieder vorteilhafter, einen größeren Anteil dem Gebäude zuzuordnen, weil hier der Kaufpreis über die Abschreibung gewinnmindernd verwendet werden kann. Wenn man aber an die lange Nutzungsdauer von 33 bzw. 50 Jahren denkt, dann relativiert sich dieser vermeintliche Vorteil wieder.
In § 198 Abs. 2 UGB ist festgehalten, dass im Anlagevermögen Gegenstände auszuweisen sind, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Wort "bestimmt" beinhaltet eine Zweckbestimmung. Diese Zweckbestimmung ergibt sich aus dem Willen des Käufers (v...