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Pkw: Vorsteuerabzug
• Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sind verschiedene, grundsätzlich vom Vorsteuerausschluss betroffene Fahrzeuge von den einschränkenden Regelungen ausgenommen. Die konkrete Bezeichnung der ausgenommenen Fahrzeuge bzw. die engen Voraussetzungen an eine im Zusammenhang mit diesen Kraftfahrzeugen vorgenommene Betätigung ("ausschließlich", "zu mindestens 80 %") zeigen, dass das Gesetz die Ausnahme vom Ausschluss vom Vorsteuerabzug nur in sehr eingeschränktem Rahmen zulassen wollte. Ein Raum für eine analoge Anwendung auf "Testfahrzeuge" bleibt daher nicht. - (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994), (Abweisung)
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