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SWK 7, 1. März 2007, Seite 9

Bilanzierung: Gewinnausschüttung

Eine "phasengleiche Bilanzierung" kann nur ausnahmsweise erfolgen und auch dann nur insoweit, als der (mindestens) ausschüttungsfähige Bilanzgewinn am Bilanzstichtag bekannt ist und die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnausschüttung künftig zu beschließen; diese Voraussetzungen müssen anhand objektiver, nachprüfbarer und nach außen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werden können. Haben Mutter- und Tochtergesellschaft denselben Bilanzstichtag, dann wird eine "phasengleiche Bilanzierung" der Dividendenforderung schon im Hinblick auf die erst nach dem Bilanzstichtag von der Tochtergesellschaft auszuübenden Bilanzierungswahlrechte nicht in Betracht kommen und von einer gesicherten Position der Muttergesellschaft auf die Ausschüttung eines auch der Höhe nach bestimmten Gewinnes keine Rede sein können. Ob der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft vor dem Jahresabschluss der Muttergesellschaft oder umgekehrt aufgestellt oder festgestellt wurde, ist dabei nicht von Relevanz. - (§ 6 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENN...
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