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SWK 7, 1. März 2007, Seite 23

Aktuelle Probleme mit Zustellbevollmächtigungen von Parteienvertretern

Information aus dem Fachsenat für Steuerrecht

Thomas Keppert und Karl Bruckner

Dem Fachsenat für Steuerrecht wurden zuletzt zwei Problemfälle in Zusammenhang mit Zustellvollmachten von Parteienvertretern zur Kenntnis gebracht:

• In vereinzelten Fällen werden Parteienvertreter trotz aufrechter Zustellungsvollmacht nicht zu mündlichen Verhandlungen des UFS geladen (sondern nur die Parteien). Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit dem Landessenatsvorsitzenden des UFS Wien, Dr. Wanke, diesbezüglich korrespondiert und von diesem die Auskunft erhalten, dass der UFS Wien auf dem Standpunkt steht, dass die in § 284 Abs. 4 BAO vorgesehene Ladung der Partei eine Vorladung gem. § 91 BAO darstellt und damit nach § 103 Abs. 1 BAO ungeachtet einer aufrechten Zustellbevollmächtigung nicht dem Parteienvertreter, sondern direkt der vorgeladenen Partei zuzustellen ist. Der UFS Wien folgt damit nicht der Ansicht von Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/ Urtz, BAO, § 284 Anm. 16, wonach es sich bei der Ladung gem. § 284 Abs. 4 BAO ausdrücklich nicht um einen Vorladungsbescheid nach § 91 BAO handelt. Diese Rechtsansicht von Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz dürfte sich auch mit der VwGH-Judikatur decken, da nach Ansicht des VwGH keine Rechtswidrigkeit darin zu sehen ist, wenn die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung dem Zustellungsbevollmächtigte...

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