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SWK 7, 1. März 2007, Seite 22

Verfassungswidrige ErbSt - VwGH schließt sich Bedenken des VfGH an

Der VwGH vertritt ebenso wie der VfGH die Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG deswegen bedenklich ist, weil durch anscheinend nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs eine dem Belastungskonzept dieser Steuer entsprechende, gleichmäßige Steuererhebung nicht mehr gesichert erscheint. Bei einer solchen Situation, bei der die Aufhebung einzelner Vorschriften eines Steuergesetzes die angenommene Verfassungswidrigkeit nicht zu beseitigen vermag, sondern zu neuen Verfasungswidrigkeiten zu führen scheint, entspricht es der Rechtsprechung des VfGH, den Grundtatbestand dieser Steuer in Prüfung zu ziehen und im Fall des Zutreffens der Bedenken diesen aufzuheben. Der VwGH hat daher am beschlossen, an den VfGH den Antrag zu stellen, § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG (Steuerpflicht des Erwerbs von Todes wegen) als verfassungswidrig aufzuheben (A 2007/0001).

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