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Familienbeihilfe: Anspruch
• Aus dem Regelungswerk des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des Präsenz-/Zivildienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt. - (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967), (Abweisung)
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