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SWK 7, 1. März 2007, Seite S 316

Busreisen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Wolfgang Puchleitner

Wie hat ein ausländischer Unternehmer die an Privatpersonen erbrachte grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistung (z. B. Reisebus) in Österreich zu versteuern?

Antwort: Seit bestand aufgrund einer VO des BMF für ausländische Unternehmer, die in Österreich grenzüberschreitende Personenbeförderungen an Privatpersonen erbrachten, eine Vereinfachungsbestimmung für die Umsatzbesteuerung, die wahlweise in Anspruch genommen werden konnte. Bis zu einem Umsatz von 22.000 Euro im Veranlagungszeitraum konnte der Unternehmer unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 der VO die Vorsteuer in Höhe von 10 % des aus der gesamten Tätigkeit erzielten Umsatzes berechnen, wodurch sich Vorsteueransprüche und Umsatzsteuer ausglichen. Eine Rechnung durfte nicht ausgestellt werden. Die Erleichterung bezog sich zusätzlich auf den Entfall der Führung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 UStG. In weiterer Folge unterblieb der Aufwand der steuerlichen Erfassung sowohl für den Unternehmer als auch für die Finanzverwaltung. Durch die Entscheidung des EuGH vom wurde diese Verordnung allerdings als richtlinienwidrig erkannt und in der Folge durch Verordnung des aufgehoben.

Nach einer Information des BMF hat die Besteuerung dieser Umsätze nach dem nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG zu erfolgen. Das auf den österreichischen Teil der Beförderungsleistung entfallende Entgelt unterliegt nach § 3a Abs. 7 UStG der Umsatzbesteuerung in Österreich. Gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG kommt die Kleinunternehmerbefreiung für ausländische Unternehmer nicht zur Anwendung. Da Umsätze im Inland erzielt werden, ist ein Veranlagungsverfahren durchzuführen. Für ausländische Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen, ist gem. § 12 AVOG das Finanzamt Graz-Stadt zuständig. Der leistende Unternehmer hat sich beim Finanzamt Graz-Stadt für Zwecke der Umsatzsteuer erfassen zu lassen und eine Steuererklärung einzureichen, in der die Umsätze erklärt werden müssen und Vorsteuern geltend gemacht werden können.

Besteht die Gegenleistung in einem Pauschalbetrag für die Gesamtbeförderung, so hat die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltanteils stets im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur Gesamtstrecke zu erfolgen. Eine andere Aufteilung - etwa nach Maßgabe der Dauer des Aufenthaltes oder im Verhältnis der auf das jeweilige Land entfallenden Kosten - ist unzulässig.

VON MAG. WOLFGANG PUCHLEITNER

Mag. Wolfgang Puchleitner ist Mitarbeiter des Fachbereichs Umsatzsteuer des Finanzamts Graz-Stadt.

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