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Kanalanschlussgebühr OÖ
• Gemäß § 4 KanalgebO ist die Kanalanschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig. - (§ 1 Abs. 4 OÖ IBG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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