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Kanalisationsbeitrag Stmk.
• Für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages sind nur die verbaute Grundfläche und die Geschoßanzahl maßgeblich; dem Umstand, dass das Obergeschoß und der Keller eine geringere Fläche aufweisen als das Erdgeschoß, kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Bedeutung zukommen. - (§ 4 Abs. 1 Stmk. KanalAbgG 1955), (Abweisung)
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