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Gerichtsgebühren
• Wird der Anspruch auf die Gerichtsgebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag in Höhe von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. - (§ 31 Abs. 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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