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Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung
Gem. § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Daraus ergibt sich, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die von einem Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Entschloss sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken zum Erwerb eines Fertighauses, so wurden die dafür getätigten Aufwendungen freiwillig geleistet. Der Ausfall einer Forderung durch Konkurs der Baufirma, die in Zusammenhang mit der Errichtung des Fertighauses stand, kann daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil er aus einer aus freien Stücken gewählten Handlung resultierte, deren aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben bestehendes Risiko in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen nicht dem Zweck des § 34 EStG entspricht (). Ein Forderungsausfall kann nur dann als Aufwendung nach § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur Forderungsentstehung führenden Z...