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Gebührenpflicht
• Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichtes und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren sowie Unterschrift des Klägers) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge - wegen Fehlens der in Gerichtshofsverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift - die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. - (TP 1 GGG), (Abweisung)
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