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SWK 8, 10. März 2007, Seite 14

Eintragungsgebühr

Nach Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG sind von der Eintragungsgebühr Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes befreit. Somit sind Ab- und Zuschreibungen dann nicht befreit, wenn sich das Eigentumsrecht ändert. - (TP 9 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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