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SWK 8, 10. März 2007, Seite W 29

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Haftung des Aufsichtsrates

Ist für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich, so darf dieser seine Zustimmung erst dann erteilen, wenn er die zur Beurteilung erforderlichen Informationen eingeholt und auf Grundlage dieser Informationen eine Chancen- und Risikoanalyse durchgeführt hat. Andernfalls haften die Mitglieder des Aufsichtsrates für den Schaden, welcher der Gesellschaft durch das Rechtsgeschäft entsteht, wie der deutsche Bundesgerichtshof erst kürzlich wieder geurteilt hat (vgl. BGH , II ZR 243/05). Dessen Rechtsprechung hat auch für Österreich relativ große Relevanz, weil es hierzulande zur Haftung von Aufsichtsräten kaum Judikatur gibt. Näheres zu diesem jüngst entschiedenen Fall in einem Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Johannes Peter Gruber in der Februar-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift "Aufsichtsrat aktuell".

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