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SWK 8, 10. März 2007, Seite R 13

Verfahren: Beweismittel

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Im Hinblick auf die durch diese Norm festgeschriebene Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kann der belangten Behörde nicht zugestimmt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beweis für das persönliche Einreichen eines schriftlichen Antrages ausschließlich durch die mit einem Eingangsstempel des Finanzamtes versehene Gleichschrift des schriftlichen Antrages zu führen ist. - (§ 166 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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