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Gedanken zur jährlichen Abgrenzung des ÖAMTC-Beitrags
Vom Sinn und Unsinn der Abgrenzung von Klein(st)beträgen mit anschließendem Lösungsvorschlag
Alle Jahre wieder kommt nicht nur Weihnachten, sondern auch auf alle Unternehmer, die zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, die Frage der Abgrenzung von Vorauszahlungenzu.
1. Ausgangslage
In der Bilanz sind gemäß § 198 Abs. 5 UGB als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gelten diese Ansätze auch für die Einkommensermittlung; eigene diesbezügliche Regelungen enthält das EStG nicht.
Diese Regelung ist Ausfluss der dynamischen Bilanztheorie und soll gewährleisten, dass Aufwendungen eines Geschäftsjahres unabhängig vom Zahlungszeitpunkt im jeweiligen Jahresabschluss berücksichtigt werden (§ 201 Abs. 2 Z 5 UGB).
In wenigen Kommentaren wird ergänzend ausgeführt, dass nicht wesentliche Beträge von dieser Abgrenzungspflicht ausgenommen sind. Nicht angeführt wird dabei aber, was jetzt genau unter wesentlich bzw. nicht wesentlich zu verstehen ist. In der Praxis werden daher meist alle infrage kommenden Vorauszahlungen abgegrenzt. Dies auch schon mit der Überlegung, allfällige Zweifelsfälle nicht später mit dem Wirtschaftsprüfer ...