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SWK 8, 10. März 2007, Seite 334

Missbrauch durch Immobilienausgliederung und Option zur Umsatzsteuerpflicht?

Der Vorsteuerabzug ist entsprechend dem Sinn und Ziel der USt-Option zu gewähren.

Reinhold Beiser

Die Nutzung vom Gesetz ausdrücklich eingeräumter Wahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten ist kein Rechtsmissbrauch. Dieser Grundsatz des römischen Rechts ("Qui suo iure utitur, nemini facit iniuriam.") ist vom VwGH und EuGH auch für das Steuerrecht bestätigt worden. Beiser wendet diesen Grundsatz auf die gestellte Umsatzsteuerfrage an.

1. Die Ausgangslage

Eine Bank hat eine "Immobilien GmbH & Co KG" gegründet, um über diese Immobilien zu erwerben, zu halten und zu verwalten und allenfalls bereits vorhandene Immobilien in diese auszugliedern. Die Bank ist alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH führt die Geschäfte der KG; sie ist am Vermögen der KG nicht beteiligt (Arbeitsgesellschafterin). Die Bank ist alleinige Kommanditistin der KG und so am KG-Vermögen zu 100 % beteiligt.

Ziele sind:

• Die Entlastung des Vorstandes von Immobilienagenden (Bau, Umbau, Erhaltung, Sanierung, Vermietung, Verwaltung, Service etc.); der Bankvorstand soll sich auf das Kerngeschäft einer Bank konzentrieren.

• Die Einrichtung eines professionellen Immobilienmanagements (Bau/Erhaltung/Wartung/Service): Durch ein professionelles facility management sollen die Kosten aus Bau, Betri...

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