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Ortstaxe NÖ
• Zahlungspflichtiger und somit Schuldner der Ortstaxe ist die Person, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhält. Der Unterkunftsgeber, dem die Entrichtung der Ortstaxe für Rechnung des Zahlungspflichtigen auferlegt ist, haftet zur ungeteilten Hand mit dem Zahlungspflichtigen. - (§ 7 Abs. 1 NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973), (Abweisung)
(, 0036)