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Familienbeihilfe: Anspruch
• Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist, dass das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung des VwGH widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. - (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967), (Abweisung)
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