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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite 11

Fortbildungskosten: Abzug

Kurse, die die Entfaltung des Charaktergefüges, die Bewältigung von Stress sowie die Beseitigung negativer Einstellungen und emotionaler Störungen zum Inhalt haben, stellen bei einer Religionslehrerin keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung dar. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)

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Anmerkung: Die Beschwerdeführerin nahm am Kurs „Aufrichtigkeit - die Struktur zur Selbstgesundung, Kurs zur Förderung und Entfaltung des Charaktergefüges bei Kindern und Erwachsenen; durch Psychomotorik, Heilgymnastik, Kinesiologie und energetische Übungen, für Mensch, Familie und Beruf" teil. Es ist bedauerlich, dass der VwGH die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 eng auslegt. Es wäre aber auch an der Zeit, dass der Gesetzgeber den Fortbildungswillen der Steuerpflichtigen - insbesonders was den internationalen Wettbewerb betrifft - stärker unterstützt.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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