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Fortbildungskosten: Abzug
• Kurse, die die Entfaltung des Charaktergefüges, die Bewältigung von Stress sowie die Beseitigung negativer Einstellungen und emotionaler Störungen zum Inhalt haben, stellen bei einer Religionslehrerin keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung dar. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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Anmerkung: Die Beschwerdeführerin nahm am Kurs „Aufrichtigkeit - die Struktur zur Selbstgesundung, Kurs zur Förderung und Entfaltung des Charaktergefüges bei Kindern und Erwachsenen; durch Psychomotorik, Heilgymnastik, Kinesiologie und energetische Übungen, für Mensch, Familie und Beruf" teil. Es ist bedauerlich, dass der VwGH die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 eng auslegt. Es wäre aber auch an der Zeit, dass der Gesetzgeber den Fortbildungswillen der Steuerpflichtigen - insbesonders was den internationalen Wettbewerb betrifft - stärker unterstützt.