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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite T 40

Feststellung einer Behinderung ab dem Jahr 2005

(BMF) - Ab sind folgende Stellen für die Feststellung einer Behinderung (Grad der Behinderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit) für steuerliche Zwecke zuständig:

• Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

• Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

• In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art die jeweilige Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.

Der Amtsarzt ist für die Feststellung einer Behinderung nicht mehr zuständig. Alle bisherigen Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit bei.

Für Feststellungen einer Behinderung ab 2005 ist daher in der Regel ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses an die jeweilige Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu richten:

Landesstelle Vorarlberg: 6903 Bregenz, Rheinstraße 32/3

Landesstelle Tirol: 6010 Innsbruck, Herzog Friedrichstraße 3

Landesstelle Salzburg: 5020 Salzburg, Auerspergstraße 67a

Landesstelle Kärnten: 9010 Klagenfurt, Kumpfgasse 23

Landesstelle Steiermark: 8021 Graz, Babenbergerstraße 35

Landesstelle Oberöst...

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