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Besteuerung der Erträge "schwarzer Fonds"
Bedeutung des VfGH-Erkenntnis vom 15. 10. 2004 auch für nicht beschwerdeanhängige Verfahren
In einer Entscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom , RV/1224-L/02, wurde über die Behandlung der Erträge ausländischer Investmentfonds der Jahre 2000 und 2001 abgesprochen. Die Entscheidung des , ist auch für nicht beschwerdeanhängige Verfahren von Bedeutung.
1. Die Bw. beantragte, die ausschüttungsgleichen Erträge auf Basis der durch Nachweis seitens des Steuerpflichtigen ermittelten Zahlen ansetzen zu können. Die Besteuerung nach § 42 Abs. 2 InvFG sei mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG nicht vereinbar. Das Finanzamt setzte die Erträge unter Miteinbeziehung der bezeichneten Bestimmung fest.
2. Der UFS, Außenstelle Linz erwog über die Berufung Folgendes:
(a) Bereits im Erkenntnis des , sei bezüglich der Besteuerung „schwarzer" ausländischer Investmentfonds ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften angenommen worden. In der Folge habe auch die Lehre die Rechtsansicht vertreten, die Pauschalbesteuerung des § 42 Abs. 2 InvFG widerspreche dem Gemeinschaftsrecht (so z. B. Kirchmayr, GeS 2004, 109).
(b) Mit Erkenntnis vom , G 49/04, habe der VfGH festgestellt, dass § 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz ...