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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite 265

Sport Utility Vehicles

Normverbrauchsabgabebefreit und vorsteuerabzugsberechtigt?

Otto Sarnthein

In der Tagespresse wie auch im Internet wurden in Werbeaussendungen der Kauf von „Sport Utility Vehicles" wie z. B. der Kombinationskraftwagen „VOLVO XC90" als von der Normverbrauchsabgabe befreit angeboten, wenn das jeweilige Kfz durch einen geringfügigen Umbau im Innenraum samt dem Einsatz von Trenn- und Schutzgittern als LKW typisiert wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung bei betrieblicher Verwendung dieser Kraftfahrzeuge.

Rechtliche Würdigung

1. Normverbrauchsabgabe

Der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegt gemäß § 1 Z 1 und 2 NoVAG die im Inland erfolgende gewerbliche, also unternehmerische Lieferung oder Vermietung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen, vom NoVAG betroffenen Kraftfahrzeugen und Vorführkraftfahrzeugen. Ausgenommen sind Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung sowie die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer oder die Vermietung zum Zwecke der gewerblichen Vermietung.

Zu den vom NoVAG betroffenen Kraftfahrzeugen zählen - neben Krafträdern (§ 2 Z 1 NoVAG) - Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solch...

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