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Rechnung: Merkmale
• Wie der VwGH etwa im Erkenntnis vom , 2000/15/0126, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber das tatsächlich beabsichtigte Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so ist das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht erfüllt. - (§ 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994), (Abweisung)
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