Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 14-15, 20. Mai 2015, Seite 716

Die Verwertung gesetzwidrig erlangter Beweismittel im (Finanz-)Strafverfahren

Frühestmögliche Beiziehung eines Rechtsbeistands ist anzuraten

Stefan Seiler

Die Vermutung liegt nahe, dass verfahrensrechtliche Fehler, die sich natürlich nie gänzlich vermeiden lassen, letztlich zumindest keine nachteiligen Auswirkungen für den davon Betroffenen haben dürfen. Wenn Beweismaterial gesetzwidrig erlangt wurde, könnte durch entsprechende Verwertungsverbote zumindest ex post wieder die Fiktion eines rechtsstaatlichen Vorgehens hergestellt werden. Dieser naheliegende Umgang mit schwerwiegenden Verfahrensfehlern ist dem österreichischen Recht jedoch weitgehend fremd. Am Beispiel der Bestimmungen zur Vernehmung bzw Hausdurchsuchung soll dies exemplarisch herausgestrichen werden.

1. Gesetzliche Ausgangslage

Als Beweismittel kommt im Finanzstrafverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (§ 98 Abs 1 FinStrG). Ausgenommen sind nur Beweismittel, die unter Verletzung der in § 98 Abs 4 FinStrG taxativ angeführten Bestimmungen gewonnen wurden (Beweisverwertungsverbote). Entsprechendes gilt für die StPO: Nur Beweismaterial, dessen Verwendung nach dem Gesetz ausdrücklich zur Nichtigkeit des Urteils führen würde, ist unverwertbar (zB § 159 Abs 3 StPO). Beweisverwertungsverbote greifen daher in verwaltungsbehördliche...

Daten werden geladen...