Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 6, 15. Februar 2005, Seite 258

Abgabenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Flutwellenkatastrophe in Asien

BMF Hotline zur Flutkatastrophe: Tel: 0800 202 730, von 8.00 bis 17.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich

(BMF) - Um Abgabepflichtige vor Rechtsnachteilen aus Anlass der Flutwellenkatastrophe zu bewahren und eine einheitliche Vorgangsweise sicher zu stellen wird Folgendes angeordnet:

1. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Schenkungssteuer

1.1 Abzugsfähigkeit von Spenden

Neben den bis 2001 in der Verwaltungspraxis anerkannten Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers (siehe dazu Rz. 4837a EStR 2000) sind gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 ab der Veranlagung 2002 auch werbewirksame Geld- oder Sachspenden, die im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Angemessenheitsprüfung ist hinsichtlich werbewirksamer Katastrophenspenden nicht vorzunehmen.

Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist u. a. gegeben,

• bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk)

• in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben oder zu bestimmten Anlässen, z. B. Weihnachtsschreiben),

• bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers,

• bei Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum (Kanzlei, Ord...

Daten werden geladen...