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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite 263

Vorsteuerpauschale als gesonderte Betriebsausgabe neben dem Betriebsausgabenpauschale?

Nach Auffassung des UFS stellt das Betriebsausgabenpauschale nach § 2 Abs. 2 der HandelsvertreterVO eine Nettogröße dar

Der Bw. nimmt die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß der HandelsvertreterVO in Anspruch. Er tätigt unecht (umsatzsteuer)befreite Umsätze und ist daher gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Mit dem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 2 Abs. 2 der VO können nur bestimmte Aufwendungen abgegolten werden. Das in § 2 Abs. 3 der HandelsVO normierte Vorsteuerpauschale gilt die auf diese - gemäß § 2 Abs. 2 „abpauschalierten" - Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer ab. Die auf die (genau bezeichneten) Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer ist daher der VO zufolge nicht im Betriebsausgabenpauschale des § 2 Abs. 2 der VO enthalten.

Das Betriebsausgabenpauschale des § 2 Abs. 2 der HandelsvertreterVO ist somit als Nettogröße (d. h. ohne Umsatzsteuer) anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Abgabepflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge sind daher auch vom Höchstbetrag gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz der VO nicht mitumfasst und können im Falle der Erzielung unecht befreiter Umsätze neben dem Betriebsausgabenpauscha...

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