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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite 257

Information zur Körperschaftsteuererklärung K 1 für Banken und Versicherungen

(BMF) ­ Das BWG und das VAG sehen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen jeweils ein vom HGB abweichendes Gliederungsschema für die Bilanz und die Gewinn- und Verlust-Rechnung vor. Im Hinblick darauf, dass der Körperschaftsteuererklärung K 1 die Gliederungsschemata des HGB für Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung zu Grunde liegen, bestehen keine Bedenken, wenn Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen die Körperschaftsteuererklärungen K 1 für die Veranlagungsjahre ab 2003 in den Punkten 2. (Gewinn- und Verlustrechnung) und 3. (Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung) nur hinsichtlich der Kennzahlen 9090, 9230, 9304 und 9306 ausfüllen.

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gilt somit folgende Vorgangsweise für das Ausfüllen der Erklärung K 1:


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Punkt der Erklärung K 1
Vorgangsweise
Punkt 1 (Bilanzposten)
Sämtliche Kennzahlen bleiben leer
Punkt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung)
Sämtliche Erträge sind in Kennzahl 9090, sämtliche Aufwendungen in Kennzahl 9230 einzutragen,
der Saldo ist als Bilanzgewinn/Bilanzverlust auszuweisen
Punkt 3 (Steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung)
Sämtlich Zurechnungen sind in Kennzahl 9304, sämtliche Abrechnungen in Kennzahl 9306 einzutragen,
die Kennzahl...

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