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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite 261

Welcher Teil eines Menü-Pauschalentgeltes entfällt auf das nicht begünstigte Getränk?

Entgeltsermittlung nach fremdüblicher Parteienvereinbarung

Ansgar Unterberger

„Bei Konsumation eines Menüs erhalten Sie ein kostenloses/vergünstigtes Getränk!" In zunehmendem Ausmaß wird mit derartigen Werbehinweisen potenziellen Kunden mitgeteilt, dass der Kostenvorteil beim Kauf eines Menüs gegen ein Pauschalentgelt gegenüber einem Kauf von Einzelspeisen über den Preis des mit 20 % zu versteuernden Getränkes gewährt wird. Der UFS hatte sich mit der Frage, welcher Entgeltsteil dann tatsächlich für die Umsatzbesteuerung heranzuziehen ist, zu befassen. Die Entscheidungselbst muss wegen der erforderlichen Geheimhaltung von Kalkulationsgrundlagen des Berufungswerbers unveröffentlicht bleiben, die zum Tragen gekommenen rechtlichen Überlegungen werden in diesem Beitrag kurz dargestellt.

Da die Speisenkomponenten des Menüs mit 10 %, die Getränke dagegen in der Regel mit 20 % zu versteuern sind, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Einzelpreise der Menübestandteile im verbilligt abgegebenen Menü unabhängig von der Parteienvereinbarung und der dem Kunden unbekannten Kalkulation des Unternehmers linear und aliquot zu vermindern sind. Die Einzelpreise seien die einzig bekannten Wertansätze, nur diese könnten einer Aufteilung zugrunde gelegt werden und mü...

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