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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite 5

Unbeschränktes Einsichts-/Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters?

Die Judikatur des OGH zum Eintrittsrecht

Martin Rieder

§ 22 GmbHG regelt in Abs. 1 die Verpflichtung der Geschäftsführung zur Führung des Rechnungswesens und (nicht unbedeutend) zur Einrichtung eines IKS (internen Kontrollsystems). Beides muss jeweils auf die betriebliche Notwendigkeit (Betriebsgröße) abgestellt werden.

Weiters wird im Abs. 2 leg. cit. das Einsichtsrecht der Gesellschafter geregelt. Der OGH hat bereits mehrfach in seinen Entscheidungen die Grenzen dieses Einsichtsrechts judiziert. Meist im Streitfall der Gesellschafter sind diese Aussagen von großer Bedeutung.

1. Allgemeines

Nach den Bestimmungen des HGB sind die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) der GmbH verpflichtet, den Jahresabschluss und den Anhang für das vorangegangene Geschäftsjahr in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen.

Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung entstehenden Rechte.

2. Das Informationsrecht

Nach Aufstellung des Jahresabschlusses sind jedem Gese...

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