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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite 273

Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen

Änderungen in § 205 Abs. 6 BAO

Christoph Ritz

Das AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) hat einige Änderungen im Bereich der Anspruchszinsen vorgenommen. Es hat

den Zeitraum, für den höchstens Anspruchszinsen festzusetzen sind, von 42 auf 48 Monate verlängert (in § 205 Abs. 2 dritter Satz BAO),

einen Antrag auf Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Anspruchszinsen im Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen (i. S. d. § 295a BAO) eingeführt (in § 205 Abs. 6 BAO) sowie

in einigen Bestimmungen des EStG 1988 und des UmgrStG die amtswegige Nichtanwendung des § 205 BAO normiert.

1. Verlängerung des Verzinsungszeitraumes

Die neue Obergrenze von 48 Monaten (in § 205 Abs. 2 dritter Satz BAO) für die Festsetzung von Gutschriftszinsen und von Nachforderungszinsen ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht, anzuwenden.

2. Herabsetzung (Nichtfestsetzung) von Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 6 BAO

2.1. Einleitung

Das neue Antragsrecht ist in § 205 Abs. 6 BAO geregelt. Diese Bestimmung lautet:

„(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen."

§ 205 Abs. 6 BAO gilt...

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