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Gesellschaftsteuer und Kapitalberichtigung bei Stückaktien
Anmerkungen zu
Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung) ist steuerfrei, wenn die umgewandelten Rücklagen bereits einmal der Gesellschaftsteuer („GesSt") unterlegen sind (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KVG), ansonsten ist sie steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der „Nennbetrag" (§ 2 steuerliches KapBG). Stückaktien haben jedoch keinen Nennbetrag (§ 8 Abs. 3 erster Satz AktG 1965). Daher gibt es für eine Kapitalberichtigung mit Stückaktien derzeit keine Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet im Ergebnis die Steuerfreiheit solcher Vorgänge. Das ist die Kernaussage des VwGH-Erkenntnisses vom , 2001/16/0761.
1. Der Ausgangsfall
Die Bf. hat in der Hauptversammlung vom u. a. folgende Beschlüsse gefasst:
• Die Umwandlung des Nennkapitals in Stückaktien: und danach
• eine Kapitalberichtigung durch Auflösung einer freien Rücklage.
Für diesen Vorgang wurde ihr GesSt gemäß § 2 Z 2 KVG vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Nach Ansicht der bel. Beh. sei die Steuerpflicht nach EG-Recht, nach KVG und auf Basis der einschlägigen Judikatur gegeben.
2. Kernaussagen des VwGH
1. Der VwGH befasst sich eingangs mit dem Wesen der Stückaktien und der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapit...