Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geschäftsführer: Haftung
• Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet und uneinbringlich wurden, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls darf die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen. Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
()