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SWK 10, 1. April 2002, Seite 327

Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis 1. 7. 2002

Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis 1. 7. 2002

Christian Huber

Mit dem 3. Bericht zu den „Tabak-Richtlinien"schlug die Kommission in Teilbereichen weit reichende Änderungen der geltenden Rechtslage vor. Nach umfassenden Änderungsersuchen des Europäischen Parlamentsverabschiedete der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) am in Brüssel - unter Außerachtlassung beinahe sämtlicher Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments- die Novellierungs-RLder Tabak-Struktur- und Satz-Richtlinien, welche schließlich am im Amtsblatt der EG kundgemacht wurde.Diese RL ist grundsätzlichbis von den Mitgliedstaaten in deren nationales Recht umzusetzen.

Zigaretten

Zusätzlich zur Mindestinzidenz von 57 % des Kleinverkaufspreises von Zigaretten der gängigsten Preisklasse einschließlich sämtlicher Steuern (KESS) - somit auch der Mehrwertsteuer - wird zur stärkeren Angleichung der Steuerniveaus aller Mitgliedstaaten auch ein fixer Betrag hinzugefügt. Ab wird dieser Betrag für Zigaretten der gängigsten Preisklasse mit mindestens 60 €/1000 Stk., ab 64 €/1000 Stk. festgesetzt.

Jenen Mitgliedstaaten, deren globale Mindestverbrauchsteuer derzeit unter den geforderten 60 €/1000 Stk. liegt, wi...

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