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Zeitliche Zuordnung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
Das BMF hat seine Rechtsansicht geändert
Gemäß § 19 Abs. 1, 2. Satz EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Jahr bezogen.Gemäß § 19 Abs. 1, 2. Satz gilt dies sinngemäß für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. In den EStR 2000 hat das BMF bis vor kurzem unter Rz. 4629 die Rechtsansicht vertreten, dass diese Zuordnungsregel für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben nur im Rahmen der Überschusseinkünfte und nicht im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) anzuwenden sei. Demnach wären z. B. Gehälter für Dezember 2001, die erst am ausbezahlt wurden, bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht im Jahr 2001, zu dem sie wirtschaftlich gehören, sondern erst im Jahr 2002 als Betriebsausgaben abzugsfähig.
In unserem Artikel im SWK-Heft 34/2001 haben wir dargelegt, dass sich aus dem Regelungszweck, aus der Stellung des § 19 im EStG und aus einer sorgfältigen Wortinterpretation des § 19 EStG jedoch zweifelsfrei ergibt, dass die Zuordnungsregel des § 19 EStG für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung sämtlicher Einkunftsa...