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SWK 10, 1. April 2002, Seite 322

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer gemeinnützigen GmbH

Das Stammkapital der Berufungswerberin wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom von 500.000 S auf 8 Mio. S aus Gesellschaftsmitteln (Bilanzgewinnen) erhöht. Nach Ansicht der abgabenbehördlichen Prüfung war diese Maßnahme mit der Bestimmung des § 39 Z 3 BAO nicht in Einklang zu bringen. Danach dürfen die Mitglieder einer begünstigten Körperschaft bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

Der Berufungswerberin (GmbH) ist zwar darin beizupflichten, dass das Reinvermögen der Gesellschaft im Fall der Auflösung der Gesellschaft (bzw. des Wegfalls des bisherigen Zwecks) für Zwecke einer Körperschaft zu verwenden ist, die gemeinnützige Zwecke fördert. Pkt. XVI des Gesellschaftsvertrages sieht aber eine Verwendung des Restvermögens für die genannten Zwecke nur insoweit vor, als es die „eingezahlten Kapitalanteile" der Gesellschafter übersteigt. Da es im Wirtschaftsjahr der Kapital-erhöhung und auch in den Folgejahren zu keinem Ausscheiden von Gesellschaftern i. S. d. § 39 Z 3 BAO gekommen ist, k...

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