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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Auslandsbeziehungen
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Auslandsbeziehungen (§ 8 Abs. 2 KStG)
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber, wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleiches trägt das Finanzamt die objektive Beweislast. Ergibt sich auf der Basis der Preisver-gleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren (BFH , I R 103/00 in BB 2001, 2451).