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Verlagerung von Zinsen vom Gesellschafter in die Gesellschaft
Verlagerung von Zinsen vom Gesellschafter in die Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 KStG)
Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsenloses Darlehen und legt sie das empfangene Geld im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag alleine der Gesellschaft zuzurechnen. Die Gewährung eines zinsenlosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Veranlagung durch die Gesellschaft sind nicht alleine deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzuges dient (BFH , I R 97/00 in BB 2002, 181).