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SWK 10, 1. April 2002, Seite 310

Studiengebühren bei wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Werbungskosten

(BMF) -Nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künstler, BGBl. I Nr. 87/2001, umfassen die Aufgaben des wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiters auch das selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation (§ 6 b Z 2). Gemäß § 6 b Abs. 4 leg. cit. ist im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit (unter anderem) für die Arbeit an der Dissertation einzuräumen. Das Doktoratsstudium ist jedoch weder Voraussetzung für die Bestellung zum wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiter, noch wird mit dem so genannten Ausbildungsbeitrag (§ 6 f. leg. cit.) die Arbeit im Zusammenhang mit einer Dissertation (gesondert) entlohnt. Als ausbildungsbezogene Voraussetzungen für die Bestellung führt das Gesetz (§ 6 a Abs. 2 leg. cit.) lediglich den Abschluss

• eines Studiums einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium,

• eines gleichwertigen Universitätsstudiums im In- oder Ausland oder

• einer für die Verwendung in Betracht kommenden gleichwertigen künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Au...

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