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SWK 10, 1. April 2002, Seite 8

Organschaft

Organschaft (§ 2 Abs. 2 UStG)

Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 % der gesamten Stimmrechte liegen. Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen des Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Mehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitengesellschafters erreichen kann (BFH , V R 50/00, in BB 2002, 287).

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