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SWK 10, 1. April 2002, Seite S 321

Bescheidmäßige Zurückgenommenerklärung eines Wiederaufnahmeantrages

Der hauptberuflich als Angehöriger der Wiener Berufsfeuerwehr beschäftigte Berufungswerber (Bw.) wurde zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1994 - 1996 veranlagt, wobei die Bezug habenden Abgabenbescheide in Rechtskraft erwuchsen.

Im April 1999 langte beim Finanzamt ein Schriftstück des Bw. ein, worin dieser einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1994 - 1996 stellte und die Anerkennung der im privaten Haushalt angefallenen Reinigungskosten für Uniformbestandteile (Gesamtausmaß der Kosten rund 36.000 S) für die streitgegenständlichen Jahre begehrte. In der Begründung wurde auf eine Bestätigung des Dienstgebers betreffend die im Zeitraum 1994 - 1996 geleisteten Dienste sowie auf das „positive" Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0122 (Reinigungskosten eines Schlosseranzuges) verwiesen. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 303 a Abs. 1 BAO wurde der Bw. vom Finanzamt zur inhaltlichen Verbesserung des Wiederaufnahmeantrages aufgefordert. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wurde ausgeführt, dass der Bw. Anfang März 1999 von der Personalvertretung sowie vom ÖGB auf die geänderte Rechtslage betreffend die ertragsteuerliche Behandlu...

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