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Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- oder Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschafterverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zur Pensionsrückstellung verdeckte Gewinnausschüttungen S. K 8dar. Eine Zusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwertes der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Bei Beurteilung der Finanzierbarkeit ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalles ergeben würde (BFH , I R 79/00 in BB 2002, 394).