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Finanzstrafverfahren: Beschlagnahme
• Dass ein Beschuldigter das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, dass bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. – (§ 89 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
(, 0390)