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Wegzug aus Österreich gilt als Beteiligungsveräußerung
§ 31 Abs. 2 Z 2 EStG sieht vor, dass Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen, als Veräußerung gelten.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 1 Abs. 3 EStG sind natürliche Personen beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 EStG aufgezählten Einkünfte.
Gemäß § 98 Z 8 unterliegen Einkünfte i. S. d. § 31 der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Nach den Ausführungen in der Eingabe wird eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz durch eine in Österreich ansässige natürliche Person gehalten. Es wird die Frage gestellt, welche Auswirkungen der Wegzug dieser Person aus Österreich (offenkundig in die Schweiz) im Bezug auf § 31 Abs. 2 Z 2 EStG hat.
Dazu vertritt das Bundes...