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SWK 7, 1. März 2000, Seite S 268

Zum Leasing von Autos

(BMF) – Im Erlass betreffend Neuerungen bei der Kfz-Nutzungsdauer sowei beim Kfz-Leasing (GZ 14 0603/1-IV/14/98, AÖFV 184/1998) wird der Punkt 8 durch folgende Formulierung ersetzt:

8. Vom Aktivposten betroffene Leasingarten

8.1 Allgemeine Abgrenzung

Nach dem unter Pkt. 7 dargestellten Wesen und Funktion des Aktivpostens ist dieser dann anzusetzen, wenn im Nutzungsentgelt für den Leasingnehmer objektiv erkennbar abgrenzbare Teile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers einkalkuliert sind. Ist dies nicht der Fall, so geht § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 von vornherein ins Leere.

8.2 Finanzierungsleasing

In den Fällen des „klassischen" Finanzierungsleasing, wie es im Abschn. 4 der EStR 1984 beschrieben wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die (Teil-)Amortisation der Anschaffungs-(Herstellungs-)kosten des Fahrzeuges konkret in der Leasingrate einkalkuliert ist, wenn dies für den Leasingnehmer objektiv erkennbar ist. Dies ergibt sich schon aus der Funktion des Finanzierungsleasing, das – wie schon seine Bezeichnung aussagt – auf die konkrete Finanzierung eines Fahrzeugs ausgerichtet ist. Finanzierungsleasing, und zwar sowohl in Form der Vollamortisation wie auch in Form der Teilamortisation, fü...

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