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Repräsentationsaufwendungen
• Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis von zwei Voraussetzungen – Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung – abhängig; eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht hingegen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. – (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
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