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SWK 7, 1. März 2000, Seite 276

Vorsteuerberichtigung doch Masseforderung

(A. B.) – Der OGH ist mit seinem nicht von einem verstärkten Senat gefassten Beschluss vom , 8 Ob 2244/96 z, von seiner früheren Rechtsprechung () abgegangen, wonach es sich bei der Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 UStG um eine Masseforderung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 KO handelt, und begründete seine Entscheidung damit, dass die Grundlage für die Vorsteuerberichtigung der vor der Eröffnung des Konkursverfahrens getätigte Vorsteuerabzug des nunmehrigen Gemeinschuldners gewesen sei.

Diese Auffassung kann nach Ansicht des VwGH nicht geteilt werden. Die Vorsteuerberichtigung ist nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen, denn dieser hat alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Erst die Veräußerung durch den Masseverwalter hat die Berichtigungspflicht begründet. Dies ergibt sich auch aus der Berechnung des Berichtigungsanspruches, weil der Vorsteuerabzug gerade insoweit nicht zurückzuzahlen ist, als der Gemeinschuldner das Grundstück während eines bestimmten Zeitraumes bestimmungsgemäß verwendet hat. Nur soweit ein Grundstück nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, ist die Vorsteuer zurückzuzahlen (siehe Ruppe, UStG-Kommentar, Einf. Tz. 140, weiters Kristen, ZIK 199...

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