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Aufwendungen für Promotion
(A. B.) – Der VwGH teilt die Auffassung, dass Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden, unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG fallen. Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw. angestrebten Effekt haben und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen können, nimmt ihnen nicht das Merkmal eines Repräsentationsaufwandes. Es ist daher unmaßgeblich, ob dem Beschwerdeführer solche Aufwendungen tatsächlich erwuchsen und ob sie geeignet waren, in Jordanien und allenfalls auch in anderen Ländern des Nahen Ostens geschäftlich Fuß zu fassen. Auch das Ausmaß der Aufwendungen (von hier insgesamt mehr als 6 Mio. S) bedarf keiner weiteren Prüfung, weil die Höhe von Repräsentationsaufwendungen nichts daran ändert, dass sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG fallen. (Erkenntnis des )