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Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben etc. (§ 4 Abs. 4, § 16, § 18 EStG)
Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben etc. (§ 4 Abs. 4, § 16, § 18 EStG)
In einem Artikel werden die Grundsätze aufgezeigt, bei denen Kosten der Verteidigung in Finanzstrafverfahren steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzbar sind, und Hinweise auf die steuerlichen Konsequenzen von Honorarvereinbarungen gegeben (BB 1999, 2539 f.).