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SWK 7, 1. März 2000, Seite 271

Zum betr. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG

Mit hat der EuGH zu dem vom Verwaltungsgerichtshof beantragten Vorabentscheidungsersuchen betreffend § 33 TP 8 Abs. 4 Gebührengesetz 1957 (GebG) – Ersatzbeurkundungstatbestand bei Aufnahme eines Darlehens bei einem ausländischen Darlehensgeber – dahin gehend entschieden, dass die Freiheit des Kapitalverkehrs der Bestimmung des Abs. 4 hinsichtlich der Gebührenausländerdarlehen entgegensteht. Dem Grundtatbestand des § 33 TP 8 Abs. 1 GebG steht die Freiheit des Kapitalverkehrs hingegen nicht entgegen. Dieser Erlass regelt die sich aus dem Urteil des EuGH ergebenden Folgerungen.

Art. 73 b Abs. 1 des EG-Vertrages gilt – worauf der EuGH ausdrücklich hinweist – für alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG ist somit hinsichtlich der Darlehensaufnahme von ausländischen Darlehensgebern seit EU-Beitritt () EU-widrig. Die seit diesem Zeitpunkt aufgrund dieser Gesetzesstelle entrichteten Gebühren sind daher grundsätzlich zu Unrecht entrichtet worden.

Für die Umsetzung dieses Urteiles sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften maßgebend.

Dies bedeutet Folgendes:

§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG ist auf Darlehe...

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