Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum betr. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG
Mit hat der EuGH zu dem vom Verwaltungsgerichtshof beantragten Vorabentscheidungsersuchen betreffend § 33 TP 8 Abs. 4 Gebührengesetz 1957 (GebG) – Ersatzbeurkundungstatbestand bei Aufnahme eines Darlehens bei einem ausländischen Darlehensgeber – dahin gehend entschieden, dass die Freiheit des Kapitalverkehrs der Bestimmung des Abs. 4 hinsichtlich der Gebührenausländerdarlehen entgegensteht. Dem Grundtatbestand des § 33 TP 8 Abs. 1 GebG steht die Freiheit des Kapitalverkehrs hingegen nicht entgegen. Dieser Erlass regelt die sich aus dem Urteil des EuGH ergebenden Folgerungen.
Art. 73 b Abs. 1 des EG-Vertrages gilt – worauf der EuGH ausdrücklich hinweist – für alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG ist somit hinsichtlich der Darlehensaufnahme von ausländischen Darlehensgebern seit EU-Beitritt () EU-widrig. Die seit diesem Zeitpunkt aufgrund dieser Gesetzesstelle entrichteten Gebühren sind daher grundsätzlich zu Unrecht entrichtet worden.
Für die Umsetzung dieses Urteiles sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften maßgebend.
Dies bedeutet Folgendes:
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG ist auf Darlehe...